Allein in Deutschland gibt es fast 39 Millionen Autofahrer. Die Führung eines PKWs ist eine allgegenwärtige Angelegenheit. Auch der Abschluss einer Versicherung gilt als einfach. Wir erklären wie.

Der Versicherungsschutz eines Fahrzeugs

Wer ein Auto führt, trägt eine hohe Verantwortung – sowohl für sich wie auch für andere. Zum großen Glück kommt es nur selten zu gefährlichen Ereignissen. Doch wenn sie eintreten, kann es für Fahrer und andere Verkehrsteilnehmen oftmals teuer und manchmal auch gefährlich werden. Aus guten Gründen gibt es daher in Deutschland eine Versicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht in Deutschland umfasst dabei lediglich die Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherungen sind jeweils freiwillige Leistungen. Vorausgesetzt, es handelt sich um kein Leasingfahrzeug.

Die Haftpflichtversicherung

Die Rolle der Haftpflichtversicherung liegt in der Haftung gegenüber Dritten bzw. der Allgemeinheit. Schnell könnte ein verursachter Blechschaden an einem teuren Sportwagen, eine Beschädigung eines Brückenpfeilers oder die Herbeiführung eines LKW-Unfalls manch einen Verursacher in die Armut treiben. Die Haftpflichtversicherung hat in diesem Fall das Ziel, die Schäden zu decken, die ein Fahrer einem anderen verursacht. Oder kurz gefasst: Die Haftpflichtversicherung schützt nach außen.

Die Kasko-Versicherung

Die Rolle der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung liegt in der Schadensdeckung von Fällen, die dem Fahrer beispielsweise durch höhere Gefahr zugefügt wurden oder, im Falle einer bestehenden Vollkaskoversicherung, die der Fahrer sich selber zugefügt hat.

Die Teilkasko-Versicherung deckt Schäden, wie Diebstahl, Feuer, Brand, Hagel und Sturm. Auch Schäden durch umstürzende Bäume sind mitversichert. Somit deckt die Teilkasko-Versicherung einen großen Teil der täglichen Gefahren, die wir selber nicht unter unserer Kontrolle haben. Unabhängig davon, wie rücksichtsvoll oder vorsichtig wir uns auf der Straße verhalten.

Für Marderbiss muss ggf. eine zusätzliche Vereinbarung getroffen werden, denn Tierbiss ist nicht in jeder Teilkasko mitenthalten.

Die Vollkasko-Versicherung deckt Schäden wie Schlüsselkratzer, Blechschäden und Totalschäden am eigenen Auto, wenn man sie fahrlässig herbeigeführt hat. Der finanzielle Schaden durch einen Unfall wird durch eine Vollkasko-Versicherung abgewendet.

Ist der Verursacher eines Unfalls nicht feststellbar oder hat dieser Fahrerflucht begangen und somit seinen eigenen Versicherungsschutz evtl. verwirkt, kann eine Vollkasko-Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommen.

Zusammengefasst: Kaskoversicherungen schützen nach innen, d.h. den Halter des Fahrzeugs. Bezüglich der täglichen Gefahren ist zu einer Kasko-Versicherung dringend anzuraten!

Der Fahrzeugkauf

Beim Fahrzeugkauf müssen einige Dinge beachtet werden, doch im Grunde ist ein Autokauf unkompliziert.

Neuwagen / Leasingfahrzeug

Vor dem Erwerb eines Fahrzeugs muss ein Antrag an eine Versicherung gestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt kann für Kunden eine unabhängige Beratung bei einem Versicherungsmakler von hohem Nutzen sein. Denn steht der Erwerb eines Fahrzeugs fest, können sich noch Überraschungen durch unterschiedlichen Prämiengebühren ergeben. Ein Versicherungsmakler kann beim Vergleich unterschiedlicher Versicherungen wertvolle Hilfe leisten und der einmal aufgebaute Kontakt kann in späteren Jahren von hohem Nutzen sein.

Nach der Antragstellung bei einem Versicherer wird eine sogenannte EVB-Nummer beim Versicherer beantragt. Diese EVB-Nummer ist Voraussetzung, um sich bei der Zulassungsstelle zu registrieren.

Im Falle des Erwerbs eines Leasingfahrzeugs besteht seitens des Autohauses oftmals als zwingende Voraussetzung der Abschluss einer Teilkasko- bzw. einer Vollkasko-Versicherung.

Gebrauchtwagen

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens müssen zwei Fälle unterschieden werden: der Kauf in einem Autohaus und der Kauf über eine Privatperson.

Wird ein Gebrauchtwagen über ein Autohaus erworben, bestand für dieses Fahrzeug vor dem Verkauf in der Regel kein Versicherungsschutz. Sieht man von den erhöhten Anforderungen seitens der Zulassungsstelle bezüglich älterer Fahrzeugen ab, so sind die Unterschiede im Vergleich zur Zulassung eines Neufahrzeugs eher gering. Auch hier muss zunächst ein Antrag an eine Versicherung eingereicht werden, um ein EVB-Nummer beantragen zu können.

Wird ein Gebrauchtwagen über eine Privatperson erworben, gestaltet sich der Vorgang ein wenig anders. Denn für das jeweilige Fahrzeug bestand oftmals vorher ein Versicherungsschutz ohne vorherige Stilllegung und Abmeldung. In diesem Fall geht der Versicherungsschutz vom ehemaligen Inhaber auf den Käufer über, jedoch erst ab offizieller Ummeldung des Fahrzeugs, die der Käufer unverzüglich selber durchführen muss (je nach Kommune bis zu 7 Tage erlaubt). In der Praxis heißt das, der Verkäufer haftet in der Zwischenzeit häufig für die Fehler des Käufers. Trifft ein Unfall ein, so erhält der Verkäufer ggf. eine Rückstufung durch die Versicherung.

Um dieses Problem zu lösen, sollten sich Käufer und Verkäufer fairerweise auf einen gemeinsamen Termin bei der Zulassungsstelle einigen und eine Ummeldung durchführen. Hierzu muss der Käufer auch eine gültige EVB-Nummer vorweisen können.

Diese EVB-Nummer kann auf zwei Arten beantragt werden:

  • Der Verkäufer stellt einen Antrag für eine EVB-Nummer über seine bestehende Versicherung. In dem Fall geht die Versicherung auf den Käufer ab Ummeldung bei der Zulassungsbehörde über.
  • Der Käufer stellt einen Versicherungsantrag für eine neue KFZ-Versicherung. In dem Fall muss der Käufer sich selbstständig um eine EVB-Nummer kümmern. Die Versicherung des Verkäufers endet mit der Ummeldung automatisch. Für den Verkäufer findet eine "automatische Kündigung" statt.

Ab Erwerb des Fahrzeugs hat der Käufer die Wahl die bestehende Versicherung des Verkäufers zu übernehmen oder binnen eines Monats selbstständig einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Insbesondere zu letzterer Wahl kann angeraten werden, denn ohnehin werden auch bei Übernahme einer Versicherung die Prämiengebühren des Vertrags an das "Profil" des Käufers angepasst.

Die einmonatige Frist sollte vom Käufer unbedingt genutzt werden, um sich über Kosten bei anderen Versicherern zu informieren und sich auch individuell abzusichern. Auf Vorteile sollte nicht verzichtet werden.

Wegfall des Interesses

In der Praxis passiert es schon mal, dass ein Fahrzeug, dessen Erwerb fest eingeplant war, doch nicht erworben wird. Oftmals wurde aber ein Versicherungsantrag gestellt oder eine EVB-Nummer beantragt.

Bürokratisch stellen beide Fälle keine großen Probleme dar. Im Falle von EVB-Nummern werden diese nach einer Frist automatisch ungültig. Hierzu muss nichts weiter unternommen werden. Im Falle von Verträgen kann der Vertrag problemlos gekündigt bzw. es kann von diesem zurückgetreten werden. Die Begründung heißt hierzu "Wegfall des versicherten Interesses".

Eventuell gezahlte Beiträge an die Versicherung kann der Kunde (Versicherungsnehmer) vollständig zurückfordern.